Verbilligte Wohnungsüberlassung erst ab 66%?!
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde eine Anhebung der in §21 Abs. 2 EStG kodifizierten Sonderregelung zur verbilligten Wohnungsüberlassung auf 66 % verabschiedet, sofern die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird.  Wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und berechtigt somit auch zum vollen Kostenabzug. Dies gilt z.B. auch bei Vermietung an nahe Angehörige.
Gesetzesauszug: “Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.”
Was hat sich durch diese Neuregelung verändert?
Vor Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes hatte die Finanzverwaltung eine Vollentgeltlichkeit nur dann angenommen, wenn eine Totalüberschussprognose vorlag. Lag die Miete über 75%, wurde eine Überschussprognose unterstellt. Unterhalb der 75% bis 56% musste der Vermieter diese Einkunftserziehlungsabsicht bzw. einen erwarteten Totalüberschuss nachweisen.
Was ist unter eine ortsüblichen Miete zu verstehen?
Eine ortsübliche Miete besteht aus der Kaltmiete und den umlagefähigen Kosten. Als Grundlage wird der örtliche Mietspiegel herangezogen. Informationen zum aktuellen Mietspiegel für Köln finden Sie auf den Seiten der Stadt Köln oder bei uns.