• Startseite
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Impressum
    • Anfahrt

Letzte Artikel

  • Neuregelung bei verbilligten Mietverträgen
  • E-Bilanz §5b EStG

E-Bilanz §5b EStG

Die neue Form der Übertragung von Steuerbilanzen nach §5b EStG

Alles Neu oder doch nichts Neues?

Die Finanzverwaltung hat mit Einführung des §5b EStG eine neue Form der Übertragung der Steuerbilanz inklusive der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung eingeführt. Unternehmen in Deutschland müssen spätestens in 2014 für Wirtschaftsjahre, die in 2013 enden, ihre Steuerbilanz im i.S.d. §5b EStG elektronisch abgegeben. Als Übertragungstechnik wählte die Finanzverwaltung den quelloffenen Standard XBRL, den die Unternehmen bereits für Zwecke der Veröffentlichung beim Bundesanzeiger kennen. Sie modifizierten diesen Standard nach ihren Bedürfnissen. Dabei führte die Finanzverwaltung Pflichtfelder und ein so genannten Mindestumfang ein. Insgesamt belaufen sich die zu übermittelnden Felder auf ungefähr 200 Stück in der Bilanz.

Die Abgabe der so genannten E-Bilanz ist mittels des von der Verwaltung bereitgestellten Übertragung Services obligatorisch. Leider steht Finanzverwaltung kein eigenständiges Programm zur Verfügung, um Eingaben analog zur Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuervoranmeldung manuell vornehmen und versenden zu können. Dies begründet die Finanzverwaltung damit, dass” … Ein Erfassungstool zur händischen Erfassung [ist] nicht dazu geeignet [ist] die mit dem Verfahren angestrebte vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt zu gewährleisten. Von Verwaltungsseite wird daher derzeit ein solches Erfassungstool nicht angeboten.” (FAQ Liste E-Steuer.de 13.01.2011)

Müssen sich nun alle Unternehmen neue Software anschaffen, um die E-Bilanz zu übermitteln? Unternehmen, die ihre Steuerbilanzen selbstständig aufstellen und dazu z.B. SAP nutzen, werden zwangsläufig eine Lösung erwerben müssen. Für Unternehmen, die mittels der Kanzlei Rechnungswesensoftware DATEV gebucht werden, werden sich keine Änderung ergeben. Die DATEV ist einer der führenden Softwareunternehmen, die  bereits diese Technologie umgesetzt haben, und somit ohne weitere Eingriffe eine Übertragung an die Finanzverwaltung ermöglicht, sofern das Unternehmen auf dem Standardkontenrahmen bucht (SKR03 / SRK04).

Für die Mandanten der Treucontrol GmbH besteht somit in aller Regel kein Handlungsbedarf, da die von uns eingesetzte Buchhaltungssoftware e-bilanzfähig ist. 

 

Schlagwörter

66% Buchhaltung Buchhaltungssoftware DATEV E-Bilanz Einkunftserziehlungsabsicht ERiC Finanzverwaltung Kanzlei Rechnungswesen Miete Mietspiegel ortsüblichen Miete SAP Steuerberatung Steuervereinfachungsgesetzes Totalüberschuss Treucontrol GmbH Unternehmen Vermietung Werbungskosten §5b EStG
Treucontrol GmbH - copyright 2011